Rechtsanwalt Rudolf von Laun LLM MSc FCIArb
Fachanwalt für Steuerrecht




Englisches Recht


| Performance bond | Professional indemnity insurance | Adjudication | Arbitration |

Sie sind Bauunternehmer und wollen, vielleicht über eine englische Tochterfirma, in England oder Wales an einem Bauvorhaben teilnehmen. Erste Gespräche haben Sie vielleicht schon geführt. Jetzt liegen Ihnen Vertragsunterlagen vor. Ein bestimmtes Vertragsformular, z.B. ICE, JCT oder NEC soll gelten, zu dem es seitenlange Ergänzungen, Streichungen und Zusätze gibt. Sie müssen eine Vertragserfüllungsbürgschaft ( Performance Bond) vorlegen und den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung (Professional Indemnity Insurance) nachweisen.

Typischerweise sind die Vertragsunterlagen, die man in kurzer Zeit bewerten muß, sehr umfangreich. Für den deutschen Leser ungewohnt ist, daß englische Verträge Gegenstände regeln, die sich im deutschen Recht schon aus dem Gesetz ergeben. Regelmäßig sehen die englischen Vertragsformulare Zahlungen nur nach Baufortschritt vor; die Zahlung muß beantragt werden, und der zur Zahlung freigegebene Betrag wird als dann in einem Zertifikat (Certificate of Payment) festgelegt. Manche Verträge sehen Eigenzertifizierung des Auftraggebers vor, was ein hohes Risiko darstellt. Ähnliches gilt für die Abnahme (Practical Completion), die nach manchen Verträgen für alle Subunternehmer einheitlich mit der Abnahme durch den Bauherrn erfolgen soll. Fast alle Verträge sehen vor, daß Geldgeber in bestimmten Fällen den Vertrag übernehmen dürfen (Step In Right) oder daß der Auftragnehmer verpflichtet ist, bei Insolvenz des Auftraggebers einen Vertrag mit einem anderen Auftraggeber abzuschließen (Novation), damit das Bauvorhaben fertiggestellt werden kann.

Daher ist eine sorgfältige Risikoanalyse notwendig, um in der Ausführungsphase und bei der Abrechnung böse Überraschungen zu vermeiden. Verhandlungen über den Vertragsinhalt führen bei größeren Projekten nur selten zu einer Änderung des Vertragstextes, weil die Verträge für alle Subunternehmer identisch sein sollen. Widersprüche und Unklarheiten werden zumeist in Anlagen oder Begleitschreiben (Side Letter) ausgeräumt.

Ich prüfe die Vertragsunterlagen, erörtere die Risiken mit Ihnen und begleite Sie vor Ort bei den Vertragsverhandlungen. Da die Verhandlungen auf englischer Seite zumeist von Ingenieuren oder Architekten geführt werden, ist eine Vertretung durch englische Anwälte in diesem Stadium meistens nicht erforderlich. In Zweifelsfällen sorge ich dafür, daß kritische Passagen von englischen Spezialisten geprüft werden.

Die Eindeckung einer Berufshaftpflichtversicherung, (Professional Indemnity Insurance) bereitet regelmäßig Probleme. Englische Auftraggeber wollen meist, daß man diese Versicherung in England eindeckt, wo die Prämie jährlich anfällt und für zwölf Jahre nach der Abnahme einkalkuliert werden muß. In den vergangenen Jahren sind die Prämien in England exorbitant gestiegen. In Verhandlungen kann oft erreicht werden, den vertraglich vorgeschriebenen Versicherungsschutz auf ein finanzierbares und kalkulierbares Maß zu reduzieren. Kontakte zu Versicherungsmaklern und Versicherungsunternehmen in England verschaffen Ihnen Zugang zu kompetenten Partnern.

Die für deutsche Verhältnisse hohe Vertragserfüllungsbürgschaft (Performance Bond) von zehn Prozent der Auftragssumme (in Irland sogar 20%) belastet die Kreditlinie. Deshalb sollte man versuchen, diese Bürgschaft durch einen englischen Kautionsversicherer stellen zu lassen. Englische Kautionsversicherer wollen sicher sein, daß ihr Kunde die übernommene Leistung technisch erbringen kann und das Bauvorhaben finanziell gut kalkuliert hat. Man muß daher nicht nur die eigene Sachkompetenz darstellen, sondern auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des eigenen Unternehmens darlegen. Gemeinsam mit betriebswirtschaftlichen Beratern erarbeite ich die Unterlagen für die Versicherungen und führe die notwendigen Gespräche.

Nach Erbringung der Leistung bleibt ein Teil der Schlußrechnung noch einige Zeit offen. Gelegentlich muß man die Restforderung durchsetzen, Gegenforderungen des Auftraggebers abwehren oder die Abnahme erzwingen. Das englische Recht stellt mit dem Verfahren der Statutory Adjudication eine in vielen Fällen gut funktionierende Streitentscheidungsmethode für diese Probleme zur Verfügung.

Führt Adjudication nicht zu einer Lösung, so bleibt nur der Rechtsweg oder das in vielen Fällen vorgesehene Schiedsgericht (Arbitration). Als Fellow des Chartered Institute of Arbitrators berate bei der Frage, ob ein solches Verfahren sinnvoll ist oder ob man lieber andere Wege geht und vermittle den Kontakt zu ausgewiesenen Baurechtsspezialisten in England. Im Verfahren arbeite ich den Streitstoff so auf, daß die englischen Kollegen mit möglichst wenig Zeitaufwand auskommen. Dies ist kosteneffektiv, weil die englischen Berater Stundensätze ab GBP 300 abrechnen; Spezialisten verlangen deutlich mehr. Die in Deutschland üblichen Stundensätze sind niedriger.