Rechtsanwalt Rudolf von Laun LLM MSc FCIArb
Fachanwalt für Steuerrecht




Glossar    

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Abnahme

Die Erklärung des Bestellers einer Werkleistung, daß er die Leistung des Unternehmers als die geschuldete Leistung anerkenne. Im Baurecht spielt die Abnahme eine sehr wichtige Rolle, weil mit der Abnahme die Gefahr (das Risiko der zufälligen Verschlechterung) auf den Auftraggeber übergeht und die Gewährleistungsfrist beginnt.

Adjudication

In England ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur vorläufigen Beilegung einer Baustreitigkeit. Die gesetzlichen Vorgaben schreiben eine kurze Verfahrensdauer vor. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung, die von Gerichten in einem kurzen Verfahren für Vollstreckbar erklärt werden. Dieses Verfahren wurde in England nach den Empfehlungen des Latham-Reports Ende der 1990er Jahre geschaffen, um die immensen Kosten, die Baurechtskonflikte in England auslösen, zu begrenzen und die Verfahren abzukürzen. Es gibt in Deutschland Überlegungen, ein ähnliches Verfahren einzuführen. In England geht man daran, das Verfahren zu reformieren.

Agio

Aufgeld; bei Fonds häufig zwischen 5% und 10% des Anlagebetrages. In Prognoserechnungen wird das Agio oft nicht berücksichtigt.

Anfechtung

Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, daß der Vertrag als von Anfang an nicht geschlossen gilt. Anfechtung ist möglich wegen Täuschung, Drohung und Irrtum. Im Bereich der Kapitalanlagen spielt die Anfechtung wegen Irrtum und wegen Täuschung die größte Rolle.

Anrechenbare Kosten

Eines der Parameter für die Berechnung des Architektenhonorars nach der HOAI sind die Kosten des Bauvorhabens. Allerdings werden nicht alle Kosten berücksichtigt, sondern nur bestimmte Kosten, nämlich die anrechenbaren Kosten.

Anschlußfinanzierung

Eine Finanzierung, die nach dem Auslaufen der Zinsbindungsfrist für die ursprüngliche Außen- oder Innenfinanzierung benötigt wird.

Arbitration

Schiedsgerichtsbarkeit, das in England übliche Verfahren, Baustreitigkeiten zu entscheiden.

Architektenvertrag

Der Vertrag zwischen Architekt und Auftraggeber über die Leistungen, die der Architekt erbringen soll. Dieser Vertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Außenfinanzierung

Finanziert der Anleger seine Beteiligung, so spricht man von Außenfinanzierung. Außenfinanzierungen werden oft zusammen mit der Beteiligung vermittelt; es liegt dann ein verbundenes Geschäft vor. Vorsicht ist geboten bei Außenfinanzierungen, die später umfinanziert werden müssen (vgl. Disagiofalle, Anschlußfinanzierung) oder bei denen der Anleger nur Zinsen zahlt und die Darlehenssumme am Ende der Laufzeit der Anlage aus dem prognostizierten Veräußerungsgewinn bezahlt werden soll.

Bankenhaftung

Im Bereich der finanzierten Kapitalanlagen der Oberbegriff, unter dem die Frage erörtert wird, ob eine Bank für den wirtschaftlichen Mißerfolg der Anlage haftet. In der Regel haftet eine Bank - entgegen häufiger Anlegererwartung - nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Geldanlage. Die Bank ist in der Regel auch nicht verpflichtet, den Kunden über die Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären.

In einigen Fällen haften Banken allerdings doch für die Verletzung von Aufklärungspflichten. Der für diese Fragen regelmäßig zustände elfte Senat des Bundesgerichtshofes ist in seiner Rechtsprechung allerdings eher restriktiv und wird deshalb oft als "bankenfreundlich" bezeichnet.

Bankenhaftung Gefährdungstatbestand

Schafft die Bank neben den allgemeinen Risiken der Kreditverwendung besondere Gefährdungstatbestände, so kommt ebenfalls eine Haftung in Betracht.

Bankenhaftung Interessenkonflikt

Ein unausweichlicher Interessenkonflikt besteht für die Bank beispielsweise, wenn sie vor der Entscheidung steht, die unausweichliche Insolvenz eines Bauträgers herbeizuführen oder es zuzulassen, daß sich ihr Kreditengagement dadurch verringert, daß sie Bauherren Kredite gewährt für Objekte, die der Bauträger nicht mehr realisieren kann.

Bankenhaftung Überschreitung Kreditgeberrolle

Wenn eine Bank die traditionelle Rolle des Kreditgebers verläßt, indem sie sich beispielsweise aktiv in die Planung oder den Vertrieb einschaltet, so kommt eine Haftung der Bank für das Scheitern der Anlage in Betracht. Immer dann, wenn die Bank gleichsam auch als Partner des zu finanzierenden Geschäftes erscheint, haftet sie auch nach den strengen Maßstäben des BGH.

Bankenhaftung Wissensvorsprung

Aufklären muß eine Bank, wenn sie einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und z.B. weiß, daß der Vertragspartner des Kreditnehmers insolvent ist oder wenn sie weiß, daß das zu finanzierende Vorhaben zum Scheitern verurteilt ist, etwa weil Werbeunterlagen falsche oder irreführende Angaben zu Mieteinnahmen, Baubeginn oder Fläche enthält.

BEMA


bema-opfer.info

Die BEMA Investitons- und Beteiligungsgesellschaft mbH hat einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der atypisch stillen Gesellschaft aufgelegt. Investiert wurde in eine Wohnungs- und Hotelanlage in Mahlow bei Berlin. Die BEMA hatte diese Anlage von ihrer Muttergesellschaft, der ODIN AG, erworben.

Die Erwartungen an die Mieteinnahmen haben sich nicht erfüllt, sodaß die BEMA nicht die ursprünglich prognostizierten Ausschüttungen vornehmen konnte. Derzeit kämpft die BEMA auch gegen das Finanzamt, das den einzelnen stillen Gesellschaftne den Verlustabzug nur noch im Rahmen des § 2b EStG gestatten will; das führt für viele Gesellschafter dazu, daß Verluste nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können.

BVerfG

Bundesverfassungsgericht


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