Abnahme
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Die Erklärung des Bestellers einer Werkleistung, daß er die
Leistung des Unternehmers als die geschuldete Leistung anerkenne.
Im Baurecht spielt die Abnahme eine sehr wichtige Rolle, weil
mit der Abnahme die Gefahr (das Risiko der zufälligen Verschlechterung)
auf den Auftraggeber übergeht und die Gewährleistungsfrist beginnt.
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Adjudication
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In England ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zur vorläufigen
Beilegung einer Baustreitigkeit. Die gesetzlichen Vorgaben schreiben
eine kurze Verfahrensdauer vor. Das Verfahren endet mit einer
Entscheidung, die von Gerichten in einem kurzen Verfahren für
Vollstreckbar erklärt werden. Dieses Verfahren wurde in England
nach den Empfehlungen des Latham-Reports Ende der 1990er Jahre
geschaffen, um die immensen Kosten, die Baurechtskonflikte in
England auslösen, zu begrenzen und die Verfahren abzukürzen.
Es gibt in Deutschland Überlegungen, ein ähnliches Verfahren
einzuführen. In England geht man daran, das Verfahren zu reformieren.
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Agio
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Aufgeld; bei Fonds häufig zwischen 5% und 10% des Anlagebetrages.
In Prognoserechnungen wird das Agio oft nicht berücksichtigt.
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Anfechtung
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Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, daß der Vertrag als
von Anfang an nicht geschlossen gilt. Anfechtung ist möglich
wegen Täuschung, Drohung und Irrtum. Im Bereich der Kapitalanlagen
spielt die Anfechtung wegen Irrtum und wegen Täuschung die größte
Rolle.
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Anrechenbare Kosten
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Eines der Parameter für die Berechnung des Architektenhonorars
nach der HOAI sind die Kosten des Bauvorhabens. Allerdings werden
nicht alle Kosten berücksichtigt, sondern nur bestimmte Kosten,
nämlich die anrechenbaren Kosten.
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Anschlußfinanzierung
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Eine Finanzierung, die nach dem Auslaufen der Zinsbindungsfrist
für die ursprüngliche Außen- oder Innenfinanzierung benötigt
wird.
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Arbitration
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Schiedsgerichtsbarkeit, das in England übliche Verfahren, Baustreitigkeiten
zu entscheiden.
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Architektenvertrag
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Der Vertrag zwischen Architekt und Auftraggeber über die Leistungen,
die der Architekt erbringen soll. Dieser Vertrag kann auch mündlich
oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
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Außenfinanzierung
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Finanziert der Anleger seine Beteiligung, so spricht man von
Außenfinanzierung. Außenfinanzierungen werden oft zusammen mit
der Beteiligung vermittelt; es liegt dann ein verbundenes Geschäft
vor. Vorsicht ist geboten bei Außenfinanzierungen, die später
umfinanziert werden müssen (vgl. Disagiofalle, Anschlußfinanzierung)
oder bei denen der Anleger nur Zinsen zahlt und die Darlehenssumme
am Ende der Laufzeit der Anlage aus dem prognostizierten Veräußerungsgewinn
bezahlt werden soll.
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Bankenhaftung
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Im Bereich der finanzierten Kapitalanlagen der Oberbegriff,
unter dem die Frage erörtert wird, ob eine Bank für den wirtschaftlichen
Mißerfolg der Anlage haftet. In der Regel haftet eine Bank -
entgegen häufiger Anlegererwartung - nicht für den wirtschaftlichen
Erfolg der Geldanlage. Die Bank ist in der Regel auch nicht
verpflichtet, den Kunden über die Risiken der Darlehensverwendung
aufzuklären.
In einigen Fällen haften Banken allerdings doch für die Verletzung
von Aufklärungspflichten. Der für diese Fragen regelmäßig zustände
elfte Senat des Bundesgerichtshofes ist in seiner Rechtsprechung
allerdings eher restriktiv und wird deshalb oft als "bankenfreundlich"
bezeichnet.
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Bankenhaftung Gefährdungstatbestand
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Schafft die Bank neben den allgemeinen Risiken der Kreditverwendung
besondere Gefährdungstatbestände, so kommt ebenfalls eine Haftung
in Betracht.
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Bankenhaftung Interessenkonflikt
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Ein unausweichlicher Interessenkonflikt besteht für die Bank
beispielsweise, wenn sie vor der Entscheidung steht, die unausweichliche
Insolvenz eines Bauträgers herbeizuführen oder es zuzulassen,
daß sich ihr Kreditengagement dadurch verringert, daß sie Bauherren
Kredite gewährt für Objekte, die der Bauträger nicht mehr realisieren
kann.
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Bankenhaftung Überschreitung Kreditgeberrolle
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Wenn eine Bank die traditionelle Rolle des Kreditgebers verläßt,
indem sie sich beispielsweise aktiv in die Planung oder den
Vertrieb einschaltet, so kommt eine Haftung der Bank für das
Scheitern der Anlage in Betracht. Immer dann, wenn die Bank
gleichsam auch als Partner des zu finanzierenden Geschäftes
erscheint, haftet sie auch nach den strengen Maßstäben des BGH.
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Bankenhaftung Wissensvorsprung
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Aufklären muß eine Bank, wenn sie einen konkreten Wissensvorsprung
gegenüber dem Darlehensnehmer hat und z.B. weiß, daß der Vertragspartner
des Kreditnehmers insolvent ist oder wenn sie weiß, daß das
zu finanzierende Vorhaben zum Scheitern verurteilt ist, etwa
weil Werbeunterlagen falsche oder irreführende Angaben zu Mieteinnahmen,
Baubeginn oder Fläche enthält.
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Die BEMA Investitons- und Beteiligungsgesellschaft mbH hat einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der atypisch stillen Gesellschaft aufgelegt. Investiert wurde in eine Wohnungs- und Hotelanlage in Mahlow bei Berlin. Die BEMA hatte diese Anlage von ihrer Muttergesellschaft, der ODIN AG, erworben.
Die Erwartungen an die Mieteinnahmen haben sich nicht erfüllt, sodaß die BEMA nicht die ursprünglich prognostizierten Ausschüttungen vornehmen konnte. Derzeit kämpft die BEMA auch gegen das Finanzamt, das den einzelnen stillen Gesellschaftne den Verlustabzug nur noch im Rahmen des § 2b EStG gestatten will; das führt für viele Gesellschafter dazu, daß Verluste nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |