Rechtsanwalt Rudolf von Laun LLM MSc FCIArb
Fachanwalt für Steuerrecht




Steuerrecht


Seit über zehn Jahren bin ich Fachanwalt für Steuerrecht. Auf dem Gebiet des Steuerrechts berate ich Unternehmen und Bauherren bei der steueroptimierten Vertragsgestaltung. In Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Mandanten betreue ich Rechtsbehelfsverfahren vor dem Finanzamt und Finanzgerichten und prüfe die Erfolgsaussichten von Klagen und Revision zum Bundesfinanzhof. Kapitalanleger vertrete ich in Rechtsbehelfsverfahren und Finanzgerichtsprozessen, wenn der Steuervorteil des Anlage in Gefahr ist.

Gegenständlich decke ich nicht das gesamte Steuerrecht ab - diese Materie ist inzwischen so kompliziert geworden, daß kein einzelner Berater sie noch vollständig überblicken könnte. Meine Beratung im Steuerrecht beschränkt sich vielmehr auf die steuerlichen, zumeist ertragsteuerlichen Fragen meiner Beratung im Baurecht, Architektenrecht und bei den Kapitalanlagen. In Einzelfällen berate ich auch darüber hinaus. Bei Bedarf stelle ich den Kontakt zu Spezialisten her und arbeite und bereite den Sachverhalt so auf, daß der teure Spezialist die Frage mit möglichst wenig Aufwand klären kann.

Unternehmer und Privatleute berate ich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bei der steueroptimierten Testamentgestaltung und der Vermögensübergabe unter Lebenden. Hier besteht für die meisten Unternehmer akuter Handlungsbedarf, um Unternehmesstruktur, letztwillige Verfügung und Verträge unter Lebenden auf das neue Erbschafsteuerrecht abzustimmen. Dabei wirken bei Bedarf auch weitere Berater, insbesondere betriebswirtschaftliche Unternehmensberater, mit. Fehler bei der Gestaltung oder Untätigkeit können wegen des Liquiditätsbedarfes bei der Erbschaftsteuer zu Zwangsverkäufen und sogar in die Insolvenz führen. Als Ergebnis einer ersten Beratung kommt unter Umständen ein kurzes handschriftliches Soforttestament in Betracht. Auch Privatleute mit Grundvermögen sollten ihre Testamente überprüfen.

Vermögende Privatleute unterhalten manchmal Depots in der Schweiz oder verwalten Vermögen in ausländischen Stiftungen. Der deutsche Fiskus erhebt in diesem Falle Anspruch auf Ertragssteuern. Dies gilt nach deutschem Außensteuerrecht auch für nicht ausgeschüttete Gewinne. Fraglich ist für die Länder Schweiz und Liechtenstein allerdings, ob hier nicht ein Verstoß gegen die auch für die Schweiz und Liechtenstein geltende Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Legt man hier die Grundsätzes des Europäischen Gerichtshofes zugrunde, so liegt ein Verstoß vor. Da die Schweiz und Lichtenstein allerdings nicht EU-Mitglieder sind, ist offen, wie ein deutsches Gericht entscheiden würde. Sollte in diesem Zusammenhang aber Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, so sollte man diesen Punkt in der Verteidigung aufgreifen. Hier wäre einer der wenigen Fälle, in denen ich im Bereich der Steuerstrafverteidigung tätig werden kann.